Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der SCS GmbH Werkzeug- und Vorrichtungsbau

 

I. Allgemeines, Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. SCS GmbH (nachfolgend SCS genannt)

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen

und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart

werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Käufer, dass ihm die Geschäftsbedingungen

bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende

allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn

SCS diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich

schriftlich zugestimmt.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Die Angebote von SCS sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und

unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,

Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält

sich SCS Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.

3. SCS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach

Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an

den Käufer erklärt werden. Von SCS mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur

dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen

Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote

beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und

Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der

schriftlichen Bestätigung von SCS.

4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen

vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.

5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung

durch die Zulieferer von SCS. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von SCS zu

vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer

von SCS. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die

Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

III. Preise

1. Für Erzeugnisse, die durch SCS vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige

Preisliste zu Grunde gelegt.

2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und

Installation. Versandkosten und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei

denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.

3. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,– (außer Ersatzteile und Nachlieferungen).

4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

IV. Lieferbedingungen und Gefahrübergang

1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der

Schriftform.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung

der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben sowie vor Eingang

einer vereinbarten Anzahlung.

3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder

wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.

4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere

unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände

bei einem Lieferanten von SCS eintreten. In diesen Fällen kann SCS wahlweise vom Vertrag

zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen

Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Fall ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen,

Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die

genannten Umstände kann sich SCS nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt

hat.

5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von SCS bei Abholung

verlassen hat, ansonsten bei Versendungen mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur.

Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch SCS übernommen

werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen von SCS erfolgt.

 

V. Zahlung

1. Rechnungen von SCS sind, soweit nichts anders vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab

Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Voraussetzung für die

Skontogewährung ist, dass der Käufer nicht mit der Erfüllung anderer Forderungen in Verzug ist.

Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierung,

Schulungen, Inbetriebnahmen etc..

2. Ein Skontoabzug auf verrechneten Gutschriftsbeträgen ist nicht zulässig.

3. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch

entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.

4. Vom Tage der Fälligkeit an ist SCS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem

jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in

Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.

5. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht

auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.

6. SCS ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen

ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist SCS berechtigt, die

Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

SCS wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.

7. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck

oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder SCS über die Vermögensverhältnisse

oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden,

ist SCS berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen

zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von den Verträgen zurückzutreten und

Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn

sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten

oder rechtskräftig ist.

9. SCS kann von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach Auskunft einer Bank, der Schufa

oder ähnlichen Einrichtungen die pünktliche Zahlung des Kaufpreises nicht gewährleistet erscheint.

Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung

durch SCS, so kann sich diese vom Vertrag lösen. SCS hat dann Anspruch auf Schadensersatz in

Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden

nachzuweisen.

10. Neukunden bekommen zunächst immer das Zahlungsziel: Sofort ohne Abzug

 

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die von SCS gelieferten Waren bleiben Eigentum von SCS bis zur Bezahlung der gesamten

Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen

Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCS berechtigt,

den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der

Zurücknahme des Liefergegenstandes durch SCS, sofern nicht Bestimmungen des

Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, SCS

hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie

Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von SCS

auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. SCS gilt insoweit als

Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit

anderen, SCS nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCS das Miteigentum an der

neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen

verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet,

sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. SCS ist von solchen

Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.

4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur

im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.

5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren

zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der

Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an SCS ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner

Zahlungspflicht nicht nach, ist SCS berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und

Zahlung an SCS zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, SCS sämtliche zur

Geltendmachung dieser Forderung erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich

zugänglich zu machen.

6. SCS ermächtigt den Käufer widerruflich, die an SCS abgetretenen Forderungen für dessen

Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden,

wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen

Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung

abhängig macht.

8. SCS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben,

sowie sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden,

insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderung nachhaltig um mehr als 20 %

übersteigen.

 

VII. Gewährleistung

1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild

noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt SCS keine Gewährleistung.

2. SCS gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder

Materialmängeln sind.

3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von SCS auf Nachbesserung oder

Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer

berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages

(Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur

geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden

Eigentum von SCS.

4. Der Käufer ist verpflichtet, SCS offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab

Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des

Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den

Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der

Mängelrüge.

5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den

Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer,

wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen

Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn SCS die Vertragsverletzung

arglistig verursacht hat.

6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte

ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als

vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben

keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte

Montageanleitung, ist SCS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet

und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage

entgegensteht.

8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den

Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete

Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,

elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von SCS

zurückzuführen sind.

9. Zur Vornahme aller von SCS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden

Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer, nach Verständigung mit SCS, dieser die

erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist SCS von der Mängelhaftung befreit. Nur in

dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer

Schäden, wobei SCS sofort zu verständigen ist, oder wenn SCS mit der Beseitigung des Mangels in

Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und

von SCS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

10. Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne

vorherige Genehmigung von SCS vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung

aus.

 

VIII. Haftungsbeschränkungen

1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,

aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen SCS als auch

gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob

fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,

allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei

denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen

Schäden absichern soll. SCS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher

Vertragspflichten.

2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für

vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn, es ist

Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.

3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus

Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und

Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab

Übernahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn SCS grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von

SCS zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.

 

IX. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung

ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen

Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung

ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

 

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen SCS und deren

Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des

UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden

Streitigkeiten der Sitz von SCS. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder

gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder

gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.

 

SCS GmbH · Hosterfeldstr.31 · 41747 Viersen Stand: 11/ 2011