Allgemeine Geschäftsbedingungen für den kaufmännischen Geschäftsverkehr der SCS GmbH Werkzeug- und Vorrichtungsbau
I. Allgemeines, Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Fa. SCS GmbH (nachfolgend SCS genannt)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Käufer, dass ihm die Geschäftsbedingungen
bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, auch wenn
SCS diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von SCS sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und
unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich SCS Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2. Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
3. SCS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach
Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an
den Käufer erklärt werden. Von SCS mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur
dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen
Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote
beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und
Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der
schriftlichen Bestätigung von SCS.
4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen
vom Käufer unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung
durch die Zulieferer von SCS. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von SCS zu
vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer
von SCS. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die
Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
III. Preise
1. Für Erzeugnisse, die durch SCS vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige
Preisliste zu Grunde gelegt.
2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und
Installation. Versandkosten und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei
denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.
3. Der Mindestauftragswert beträgt EUR 100,– (außer Ersatzteile und Nachlieferungen).
4. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
IV. Lieferbedingungen und Gefahrübergang
1. Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der
Schriftform.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung
der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigung, Freigaben sowie vor Eingang
einer vereinbarten Anzahlung.
3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder
wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Käufer gemacht wurde.
4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere
unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände
bei einem Lieferanten von SCS eintreten. In diesen Fällen kann SCS wahlweise vom Vertrag
zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Fall ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen,
Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die
genannten Umstände kann sich SCS nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt
hat.
5. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager von SCS bei Abholung
verlassen hat, ansonsten bei Versendungen mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur.
Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch SCS übernommen
werden oder wenn der Versand mit Fahrzeugen von SCS erfolgt.
V. Zahlung
1. Rechnungen von SCS sind, soweit nichts anders vereinbart ist, zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Voraussetzung für die
Skontogewährung ist, dass der Käufer nicht mit der Erfüllung anderer Forderungen in Verzug ist.
Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Reparaturen, Programmierung,
Schulungen, Inbetriebnahmen etc..
2. Ein Skontoabzug auf verrechneten Gutschriftsbeträgen ist nicht zulässig.
3. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch
entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
4. Vom Tage der Fälligkeit an ist SCS berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem
jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in
Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.
5. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht
auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
6. SCS ist berechtigt, trotz anders lautenden Bestimmungen des Käufers, Zahlungen erst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist SCS berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
SCS wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
7. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck
oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder SCS über die Vermögensverhältnisse
oder die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden,
ist SCS berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen
zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist von den Verträgen zurückzutreten und
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann ausüben, wenn
sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der Gegenanspruch unbestritten
oder rechtskräftig ist.
9. SCS kann von einem Käufer Vorauskasse verlangen, wenn nach Auskunft einer Bank, der Schufa
oder ähnlichen Einrichtungen die pünktliche Zahlung des Kaufpreises nicht gewährleistet erscheint.
Erbringt der Käufer in diesem Fall den Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung
durch SCS, so kann sich diese vom Vertrag lösen. SCS hat dann Anspruch auf Schadensersatz in
Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
10. Neukunden bekommen zunächst immer das Zahlungsziel: Sofort ohne Abzug
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von SCS gelieferten Waren bleiben Eigentum von SCS bis zur Bezahlung der gesamten
Forderung aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen
Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist SCS berechtigt,
den Liefergegenstand zurückzunehmen, der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes durch SCS, sofern nicht Bestimmungen des
Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden, liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, SCS
hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer sowie
Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von SCS
auch auf diese neuen Sachen oder die daraus entstehenden Forderungen. SCS gilt insoweit als
Hersteller und erwirbt daran Eigentum gemäß §§ 947, 948, 950 BGB. Wird der Liefergegenstand mit
anderen, SCS nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt SCS das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
3. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet,
sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. SCS ist von solchen
Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen.
4. Der Käufer darf die gelieferte Ware - gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden - nur
im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, solange er nicht in Verzug ist.
5. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Waren
zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der
Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an SCS ab. Kommt der Käufer in diesem Fall seiner
Zahlungspflicht nicht nach, ist SCS berechtigt, dies den Abnehmern des Käufers anzuzeigen und
Zahlung an SCS zu verlangen. Der Käufer ist in diesem Fall verpflichtet, SCS sämtliche zur
Geltendmachung dieser Forderung erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Auskünfte unverzüglich
zugänglich zu machen.
6. SCS ermächtigt den Käufer widerruflich, die an SCS abgetretenen Forderungen für dessen
Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden,
wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
7. Die Einwilligung zur Weiterveräußerung erstreckt sich aber nicht auf die Veräußerung an einen
Dritten, der die Abtretung der von ihm geschuldeten Forderungen von seiner Zustimmung
abhängig macht.
8. SCS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers freizugeben,
sowie sie zur Sicherung der Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden,
insbesondere soweit sie den Wert der zu sichernden Forderung nachhaltig um mehr als 20 %
übersteigen.
VII. Gewährleistung
1. Für unwesentliche, fabrikationsbedingte Abweichungen, die weder das äußere Erscheinungsbild
noch die Funktionsweise beeinträchtigen, übernimmt SCS keine Gewährleistung.
2. SCS gewährleistet, dass die gelieferten Waren frei von wesentlichen Fabrikations- oder
Materialmängeln sind.
3. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von SCS auf Nachbesserung oder
Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehlschlagen, so ist der Käufer
berechtigt, Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages
(Wandelung) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur
geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer das Rücktrittsrecht jedoch nicht zu. Ersetzte Teile werden
Eigentum von SCS.
4. Der Käufer ist verpflichtet, SCS offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab
Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der
Mängelrüge.
5. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den
Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer,
wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn SCS die Vertragsverletzung
arglistig verursacht hat.
6. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang der Ware. Für gebrauchte Produkte
ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als
vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben
keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar. Erhält der Käufer eine mangelhafte
Montageanleitung, ist SCS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet
und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage
entgegensteht.
8. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den
Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete
Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhaftes Bearbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von SCS
zurückzuführen sind.
9. Zur Vornahme aller von SCS nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer, nach Verständigung mit SCS, dieser die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist SCS von der Mängelhaftung befreit. Nur in
dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer
Schäden, wobei SCS sofort zu verständigen ist, oder wenn SCS mit der Beseitigung des Mangels in
Verzug ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und
von SCS Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
10. Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten, die von dem Käufer oder Dritten unsachgemäß ohne
vorherige Genehmigung von SCS vorgenommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung
aus.
VIII. Haftungsbeschränkungen
1. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen SCS als auch
gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässiges Handeln vorliegt. Das gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz der mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei
denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die dem Käufer gegenüber das Risiko von solchen
Schäden absichern soll. SCS haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher
Vertragspflichten.
2. Gegenüber Kaufleuten wird jedoch im Falle grober Fahrlässigkeit kein Ersatz für
vertragsuntypische, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Schäden geleistet, es sei denn, es ist
Ersatz wegen einer zugesicherten Eigenschaft zu leisten.
3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus
Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und
Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
4. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab
Übernahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn SCS grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von
SCS zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
IX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingung
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung
ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen SCS und deren
Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden
Streitigkeiten der Sitz von SCS. Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
SCS GmbH · Hosterfeldstr.31 · 41747 Viersen Stand: 11/ 2011